Satzung

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Ober- Mittel- Untermembach e. V.

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Ober- Mittel- Untermembach e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Untermembach.
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

 §2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Ober- Mittel- Untermembach insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der „Steuerbegünstigten Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Vereinsämter sind Ehrenämter.

§3 Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Sie muss die Satzungen des Vereins anerkennen.
  2. Der Antrag zur Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a)  mit dem Tod des Mitglieds,
    b)  durch Austritt,
    c)  durch Streichung von der Mitgliederliste,
    d)  durch Ausschluss.
     
  2. Das Ende der Mitgliedschaft tritt sofort in Kraft. Anteiliger Mit-gliedsbeitrag wird nicht erstattet.
  3. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mit-gliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist.
    Die Mahnung, die auch wirksam ist, wenn die Sendung als un-zustellbar zurückkommt, muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein mitgeteilte Mitgliederanschrift gerichtet sein.
    Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des Mahnschreibens zwei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
  5. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in gro-ber Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Ge-legenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
    Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Ge-gen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig ein-gelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversamm-lung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§6 Mitgliederbeiträge

  1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
  2. Mitglieder unter 16 Jahren, sowie Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
    a)  dem Vorsitzenden,
    b)  dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    c)  dem Schriftführer,
    d)  dem Kassenwart,
    e)  dem Kommandanten und allen stellvertretenden Kom-mandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit diese dem Verein angehören und nicht in eine Funktion ge-mäß Punkt a bis d gewählt werden.
  2. Die unter Absatz 1 Nr. a bis d genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Sie müssen zu diesem Zeitpunkt mindestens 18 Jahre alt sein.
  3. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt, auch wenn dies die drei Jahre überschreitet. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversamm-lung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne sei-ner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
  4. Beim Ausscheiden des 1. Vorsitzenden oder des stellvertreten-den Vorsitzenden ist eine außerordentliche Mitgliederver-sammlung einzuberufen, in der der neue Vorstand zu wählen ist.

§9 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    a)  Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
    b) Einberufung der Mitgliederversammlung
    c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
    e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
    f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
    g) Beschlussfassung über Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern.
     
  2. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Im Innenverhältnis gilt folgendes: Der stellvertretende Vorsitzende übt sein Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden aus. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 200 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

§10 Sitzung des Vorstands

  1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
  2. Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§11 Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
  3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
    b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
    c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands zu §8, Abs. a bis d, f2 und der Kassenprüfer,
    d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei sei-ner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Bekanntma-chung im Mitteilungsblatt der VG Heßdorf einberufen. Die vor-gesehene Tagesordnung wird im Mitteilungsblatt der VG Heßdorf veröffentlicht.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge und Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab 16 Jahren stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
    Die Abstimmung kann in offener oder geheimer Wahl erfolgen.
    Auf Antrag hat die Abstimmung geheim stattzufinden.
  4. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
  5. Der Vorsitzende kann weitere Personen, Behörden und Organisationen einladen und ihnen in der Versammlung das Wort erteilen.

§14 Ehrungen

  1. An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, können
    a) Urkunde, Ehrendiplom, Ehrennadel oder
    b) die Ehrenmitgliedschaft des Vereins
    verliehen werden

§15 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

§16 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 05.01.1996 beschlossen.

Die erste Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung am 09.01.1998 beschlossen.

Die zweite Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung am 30.04.2014 beschlossen.

Die dritte Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung am 16.01.2026 beschlossen.

 

Untermembach, den 16.01.2026